Ebene 3 · Evidence · Prüf- und Arbeitsprompt
Plan / Programm – Awareness- und Schulungsprogramm zur digitalen operationalen Resilienz
Eigenständig nutzbarer Prompt. Für die Verwendung ist kein Zugriff auf das ISMS-Framework und keine Framework-ZIP erforderlich.
Erweiterbar: Dieser Prompt enthält eine eigenständig nutzbare Ausgangsbasis. Für vertiefende Prüfungen kann er um weitere Anforderungen, Quellen, organisationsspezifische Vorgaben oder zusätzliche Prüffragen ergänzt und mit anderen Prüfbausteinen kombiniert werden.
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KOMBINIERBARER PRÜFBAUSTEIN
Für zusammengesetzte Prüfungen
Dieser Block kann mit Prüfbausteinen anderer Themen in einem Editor zusammengeführt werden.
PRÜFBAUSTEIN: Plan / Programm – Awareness- und Schulungsprogramm zur digitalen operationalen Resilienz
REGULATORISCHE AUSGANGSBASIS:
- REGULATORIK · DORA Art. 13(6)
ZU PRÜFEN:
- 01 Zielgruppen: Schulungs- und Awareness-Maßnahmen müssen risikoorientierte Zielgruppen, geeignete Inhalte, angemessene Frequenzen und nachvollziehbare Teilnahme- bzw. Wirksamkeitsnachweise vorsehen.
- 02 Inhalte: Schulungs- und Awareness-Maßnahmen müssen risikoorientierte Zielgruppen, geeignete Inhalte, angemessene Frequenzen und nachvollziehbare Teilnahme- bzw. Wirksamkeitsnachweise vorsehen.
- 03 Frequenzen: Schulungs- und Awareness-Maßnahmen müssen risikoorientierte Zielgruppen, geeignete Inhalte, angemessene Frequenzen und nachvollziehbare Teilnahme- bzw. Wirksamkeitsnachweise vorsehen.
- 04 Leitungsorgan: Für „Leitungsorgan“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 05 relevante Drittdienstleister: Für „relevante Drittdienstleister“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 06 Nachweise: Für „Nachweise“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
Bewertung: erfüllt | teilweise erfüllt | nicht nachgewiesen | nicht erfüllt | nicht anwendbar.