Ebene 3 · Evidence · Prüf- und Arbeitsprompt
Verfahren – Resilienztest- und Finding-Verfahren
Eigenständig nutzbarer Prompt. Für die Verwendung ist kein Zugriff auf das ISMS-Framework und keine Framework-ZIP erforderlich.
Erweiterbar: Dieser Prompt enthält eine eigenständig nutzbare Ausgangsbasis. Für vertiefende Prüfungen kann er um weitere Anforderungen, Quellen, organisationsspezifische Vorgaben oder zusätzliche Prüffragen ergänzt und mit anderen Prüfbausteinen kombiniert werden.
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KOMBINIERBARER PRÜFBAUSTEIN
Für zusammengesetzte Prüfungen
Dieser Block kann mit Prüfbausteinen anderer Themen in einem Editor zusammengeführt werden.
PRÜFBAUSTEIN: Verfahren – Resilienztest- und Finding-Verfahren
REGULATORISCHE AUSGANGSBASIS:
- REGULATORIK · DORA Art. 24
ZU PRÜFEN:
- 01 Testplanung: Tests müssen Scope, Methode, Verantwortlichkeit, Ergebnis und festgestellte Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren; relevante Findings müssen nachverfolgt werden.
- 02 Unabhängigkeit: Für „Unabhängigkeit“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 03 Testarten: Tests müssen Scope, Methode, Verantwortlichkeit, Ergebnis und festgestellte Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren; relevante Findings müssen nachverfolgt werden.
- 04 Findings: Feststellungen müssen bewertet, priorisiert, Verantwortlichen und Fristen zugeordnet, nachverfolgt und belastbar abgeschlossen bzw. validiert werden.
- 05 Priorisierung: Für „Priorisierung“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 06 Remediation: Feststellungen müssen bewertet, priorisiert, Verantwortlichen und Fristen zugeordnet, nachverfolgt und belastbar abgeschlossen bzw. validiert werden.
- 07 Validierung: Für „Validierung“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
Bewertung: erfüllt | teilweise erfüllt | nicht nachgewiesen | nicht erfüllt | nicht anwendbar.