Ebene 3 · Evidence · Prüf- und Arbeitsprompt
Verfahren – Kosten-/Verlusterfassung und Jahresaggregation
Eigenständig nutzbarer Prompt. Für die Verwendung ist kein Zugriff auf das ISMS-Framework und keine Framework-ZIP erforderlich.
Erweiterbar: Dieser Prompt enthält eine eigenständig nutzbare Ausgangsbasis. Für vertiefende Prüfungen kann er um weitere Anforderungen, Quellen, organisationsspezifische Vorgaben oder zusätzliche Prüffragen ergänzt und mit anderen Prüfbausteinen kombiniert werden.
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KOMBINIERBARER PRÜFBAUSTEIN
Für zusammengesetzte Prüfungen
Dieser Block kann mit Prüfbausteinen anderer Themen in einem Editor zusammengeführt werden.
PRÜFBAUSTEIN: Verfahren – Kosten-/Verlusterfassung und Jahresaggregation
REGULATORISCHE AUSGANGSBASIS:
- REGULATORIK · DORA Art. 11(10)-(11) + Joint Guidelines REGULATORIK · Joint Guidelines zur Schätzung nach DORA Art. 11(10), gestützt auf Art. 11(11) METHODE · ITIL 4 – Incident Management
- REGULATORIK · DORA Art. 11(10)-(11) + Joint Guidelines REGULATORIK · Joint Guidelines zur Schätzung nach DORA Art. 11(10), gestützt auf Art. 11(11)
ZU PRÜFEN:
- 01 vorfallsbezogene Kosten/Verluste: Vorfälle müssen nachvollziehbar erkannt, klassifiziert, eskaliert, dokumentiert und – soweit meldepflichtig – innerhalb der einschlägigen regulatorischen Abläufe gemeldet und abgeschlossen werden.
- 02 Datenquellen: Für „Datenquellen“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 03 Plausibilisierung: Für „Plausibilisierung“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 04 Jahresaggregation: Für „Jahresaggregation“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 05 Berichtsfähigkeit: Für „Berichtsfähigkeit“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
Bewertung: erfüllt | teilweise erfüllt | nicht nachgewiesen | nicht erfüllt | nicht anwendbar.