Ebene 3 · Evidence · Prüf- und Arbeitsprompt
Richtlinie – Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
Eigenständig nutzbarer Prompt. Für die Verwendung ist kein Zugriff auf das ISMS-Framework und keine Framework-ZIP erforderlich.
Erweiterbar: Dieser Prompt enthält eine eigenständig nutzbare Ausgangsbasis. Für vertiefende Prüfungen kann er um weitere Anforderungen, Quellen, organisationsspezifische Vorgaben oder zusätzliche Prüffragen ergänzt und mit anderen Prüfbausteinen kombiniert werden.
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KOMBINIERBARER PRÜFBAUSTEIN
Für zusammengesetzte Prüfungen
Dieser Block kann mit Prüfbausteinen anderer Themen in einem Editor zusammengeführt werden.
PRÜFBAUSTEIN: Richtlinie – Beschaffung, Entwicklung und Wartung von IKT-Systemen
REGULATORISCHE AUSGANGSBASIS:
- REGULATORIK · DORA Art. 9 REGULATORIK · RTS 2024/1774 Art. 16
ZU PRÜFEN:
- 01 Security Requirements: Für „Security Requirements“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 02 SDLC: Für „SDLC“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 03 Tests: Tests müssen Scope, Methode, Verantwortlichkeit, Ergebnis und festgestellte Abweichungen nachvollziehbar dokumentieren; relevante Findings müssen nachverfolgt werden.
- 04 Freigaben: Erforderliche Entscheidungen müssen vor der maßgeblichen Umsetzung durch festgelegte Rollen erfolgen und nachvollziehbar dokumentiert werden.
- 05 Wartung: Für „Wartung“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 06 Drittsoftware: Für „Drittsoftware“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
Bewertung: erfüllt | teilweise erfüllt | nicht nachgewiesen | nicht erfüllt | nicht anwendbar.