Ebene 3 · Evidence · Prüf- und Arbeitsprompt
Richtlinie – Netzwerk- und Infrastruktursicherheit
Eigenständig nutzbarer Prompt. Für die Verwendung ist kein Zugriff auf das ISMS-Framework und keine Framework-ZIP erforderlich.
Erweiterbar: Dieser Prompt enthält eine eigenständig nutzbare Ausgangsbasis. Für vertiefende Prüfungen kann er um weitere Anforderungen, Quellen, organisationsspezifische Vorgaben oder zusätzliche Prüffragen ergänzt und mit anderen Prüfbausteinen kombiniert werden.
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KOMBINIERBARER PRÜFBAUSTEIN
Für zusammengesetzte Prüfungen
Dieser Block kann mit Prüfbausteinen anderer Themen in einem Editor zusammengeführt werden.
PRÜFBAUSTEIN: Richtlinie – Netzwerk- und Infrastruktursicherheit
REGULATORISCHE AUSGANGSBASIS:
- REGULATORIK · DORA Art. 8(4) REGULATORIK · DORA Art. 9(3)(a) REGULATORIK · DORA Art. 9(4)(b) STAND DER TECHNIK · TeleTrusT – Stand der Technik in der IT-Sicherheit
ZU PRÜFEN:
- 01 Netzarchitektur: Für „Netzarchitektur“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 02 Segmentierung: Netze und Systeme müssen entsprechend Schutzbedarf, Funktion und Risiko getrennt werden; erlaubte Kommunikationsbeziehungen und Ausnahmen müssen kontrolliert sein.
- 03 Zugänge: Für „Zugänge“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 04 Fernzugriff: Fernzugriffe müssen autorisiert, angemessen authentisiert, technisch geschützt und nachvollziehbar überwacht werden.
- 05 Schutzmechanismen: Für „Schutzmechanismen“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
- 06 Monitoring: Für „Monitoring“ müssen Zweck und erwartetes Ergebnis, Auslöser bzw. Anwendungsfälle, zuständige Rollen, wesentliche Entscheidungsschritte und die erforderliche Dokumentation so festgelegt sein, dass Durchführung und Ergebnis für eine unabhängige Prüfung nachvollziehbar sind.
Bewertung: erfüllt | teilweise erfüllt | nicht nachgewiesen | nicht erfüllt | nicht anwendbar.